
Mit den am 15. Januar beschlossenen europäischen Vorgaben können öffentliche Einrichtungen Anbieter bevorzugen, die sozial verantwortlich und umweltverträglich hergestellte Güter anbieten. Das Europäische Parlament beschloss nach über zwei Jahre dauernden Verhandlungen die neuen EU-Richtlinien zur öffentlichen Beschaffung, die das Einfordern von Sozial- und Umwelt-Kriterien in der öffentlichen Beschaffung erleichtern.
Zum Hintergrund:
Die EU-Kommission machte im Dezember 2011 drei Richtlinienvorschläge, mit den Zielen einer effizienten Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Sicherstellung hoher Qualitäts-, Umwelt-und sozialer Kriterien bei der Erbringung öffentlicher Aufträge. Diese betrafen die Revision der Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge (2004/18/EG) und der Richtlinie zur öffentlichen Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste (2004/17/EG) sowie die Regelung einer dritten, neuen Richtlinie zur Vergabe von Konzessionen.
Am 15.1.2014 wurden die neuen Richtlinien zum Vergabewesen im Europäischen Parlament abgestimmt. Daraufhin wird die formale Zustimmung durch den Rat und die Verkündung im Amtsblatt erfolgen. Mit den beschlossenen europäischen Vorgaben wird klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren auch nach Gesichtspunkten der Sozial- und Umweltverträglichkeit entscheiden dürfen, sofern diese den Vertragsgegenstand betreffen. Außerdem dürfen öffentliche Einrichtungen ihre Kaufentscheidung nun auch auf Grundlage von Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren treffen, die im Endprodukt nicht mehr erkennbar sind. Es wird für sie auch einfacher werden, sich auf Labels und Zertifikate als Nachweis für die selbst gesetzten Nachhaltigkeitskriterien zu verlassen, da Art. 2 und Art. 41 die Verwendung von Labels eindeutig regeln: Öffentliche Einrichtungen dürfen Zertifikate von den Bietern verlangen, um soziale oder umweltverträgliche Kriterien nachzuweisen; nur im Ausnahmefall dürfen Bieter dann qualifizierte andere Nachweise vorbringen. Auf diese Weise können die öffentlichen Einrichtungen Anbieter bevorzugen, die ihren ArbeiterInnen bessere Arbeitsbedingungen bieten, die Integration behinderter oder benachteiligter Arbeiter fördern, und sozial verantwortlich und
umweltverträglich hergestellte Güter anbieten.
Die neue Richtlinie macht es außerdem einfacher, die Nachunternehmer in der Lieferkette zu identifizieren - auch wenn es Sache der Mitgliedstaaten sein wird, deren Mithaftung festzuschreiben. Leider erlaubt die endgültige Fassung der Richtlinie es öffentlichen Einrichtungen weiterhin, allein nach dem billigsten Preis zu entscheiden - trotz gegenteiliger Aufrufe von zivilgesellschaftlichen Organisationen und vom Europäischen Parlament - und trägt hiermit zur Verwirrung um die Bewertungskriterien für Bieter bei.
Obwohl es Verbesserungen bei den Vorschriften für die Kostenbewertung des Lebenszyklus gibt, werden die externen sozialen Kosten bedauerlicherweise nicht in die Berechnung für den Lebenszyklus eines Produkts eingehen.
Nun sind die EU-Mitgliedstaaten gefragt: Bei der Umsetzung der neuen Regeln sollten die Mitgliedstaaten die Elemente verbessern, bei denen ihnen die neuen Richtlinien einen Ermessensspielraum lassen. Beispielsweise können sie die Verwendung des Grundsatzes "billigster Kaufpreis allein" einschränken oder untersagen und den öffentlichen Auftraggebern vorgeben, dass sie über den wirtschaftlichsten Preis hinaus noch zusätzliche Aspekte in ihre Kaufentscheidung einbeziehen. Jetzt sind die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, ihre Verantwortung für die sozialen und ökologischen Auswirkungen des öffentlichen Einkaufs zu übernehmen, wenn sie die neuen Richtlinien in ihren jeweiligen Ländern umsetzen.
(KT)
Die EU-Kommission machte im Dezember 2011 drei Richtlinienvorschläge, mit den Zielen einer effizienten Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Sicherstellung hoher Qualitäts-, Umwelt-und sozialer Kriterien bei der Erbringung öffentlicher Aufträge. Diese betrafen die Revision der Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge (2004/18/EG) und der Richtlinie zur öffentlichen Auftragsvergabe durch Marktteilnehmer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste (2004/17/EG) sowie die Regelung einer dritten, neuen Richtlinie zur Vergabe von Konzessionen.
Am 15.1.2014 wurden die neuen Richtlinien zum Vergabewesen im Europäischen Parlament abgestimmt. Daraufhin wird die formale Zustimmung durch den Rat und die Verkündung im Amtsblatt erfolgen. Mit den beschlossenen europäischen Vorgaben wird klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren auch nach Gesichtspunkten der Sozial- und Umweltverträglichkeit entscheiden dürfen, sofern diese den Vertragsgegenstand betreffen. Außerdem dürfen öffentliche Einrichtungen ihre Kaufentscheidung nun auch auf Grundlage von Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren treffen, die im Endprodukt nicht mehr erkennbar sind. Es wird für sie auch einfacher werden, sich auf Labels und Zertifikate als Nachweis für die selbst gesetzten Nachhaltigkeitskriterien zu verlassen, da Art. 2 und Art. 41 die Verwendung von Labels eindeutig regeln: Öffentliche Einrichtungen dürfen Zertifikate von den Bietern verlangen, um soziale oder umweltverträgliche Kriterien nachzuweisen; nur im Ausnahmefall dürfen Bieter dann qualifizierte andere Nachweise vorbringen. Auf diese Weise können die öffentlichen Einrichtungen Anbieter bevorzugen, die ihren ArbeiterInnen bessere Arbeitsbedingungen bieten, die Integration behinderter oder benachteiligter Arbeiter fördern, und sozial verantwortlich und
umweltverträglich hergestellte Güter anbieten.
Die neue Richtlinie macht es außerdem einfacher, die Nachunternehmer in der Lieferkette zu identifizieren - auch wenn es Sache der Mitgliedstaaten sein wird, deren Mithaftung festzuschreiben. Leider erlaubt die endgültige Fassung der Richtlinie es öffentlichen Einrichtungen weiterhin, allein nach dem billigsten Preis zu entscheiden - trotz gegenteiliger Aufrufe von zivilgesellschaftlichen Organisationen und vom Europäischen Parlament - und trägt hiermit zur Verwirrung um die Bewertungskriterien für Bieter bei.
Obwohl es Verbesserungen bei den Vorschriften für die Kostenbewertung des Lebenszyklus gibt, werden die externen sozialen Kosten bedauerlicherweise nicht in die Berechnung für den Lebenszyklus eines Produkts eingehen.
Nun sind die EU-Mitgliedstaaten gefragt: Bei der Umsetzung der neuen Regeln sollten die Mitgliedstaaten die Elemente verbessern, bei denen ihnen die neuen Richtlinien einen Ermessensspielraum lassen. Beispielsweise können sie die Verwendung des Grundsatzes "billigster Kaufpreis allein" einschränken oder untersagen und den öffentlichen Auftraggebern vorgeben, dass sie über den wirtschaftlichsten Preis hinaus noch zusätzliche Aspekte in ihre Kaufentscheidung einbeziehen. Jetzt sind die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, ihre Verantwortung für die sozialen und ökologischen Auswirkungen des öffentlichen Einkaufs zu übernehmen, wenn sie die neuen Richtlinien in ihren jeweiligen Ländern umsetzen.
(KT)