Ab 2023 gilt eine neue Richtlinie zur Erfassung von Nachhaltigkeitsberichten für Unternehmen. Nachhaltigkeit ist fortan nicht mehr gemeinhin beliebig, sondern einheitlich und verbindlich. Was diese Neuerungen für Sie im Detail bedeuten, wollen wir vom Zukunftswerk hier kurz erläutern.
CSRD – was bedeutet das eigentlich?
Ausgeschrieben heißt das Corporate Sustainability Reporting Directive. Gemeint ist dabei eine verbindliche, europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, welche in diesem Jahr die bisherige NFRD ablöst, den Standard für die nichtfinanzielle Berichterstattung. Mit diesem grundlegenden Update soll eine rechtskräftige Vereinheitlichung der EU-Standards erzielt werden und mehrere Unternehmen als bisher verpflichten, ihre Maßnahmen und Ziele zugunsten der Nachhaltigkeit offenzulegen.
Wen betrifft es?
Durch die Regelung werden alle EU-Großunternehmen inkludiert, die zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:
Was beinhalten die Neuerungen?
Was sich zunächst wie ein erheblicher Mehraufwand anhört, ist im Grunde genommen eine Verlagerung von Gewichtungen und an manchen Stellen eine fundiertere Erläuterung der Sachverhalte. Grundlegend abweichend ist der Umgang mit dem Begriff der Wesentlichkeit. Im bisherigen NFRD galt ein Thema nur dann als wesentlich, wenn es sowohl relevant für den Geschäftserfolg als auch für soziale und ökologische Gesichtspunkte war. Die Neuerung gibt vor, dass nur ein Aspekt gegeben sein muss, um ein Thema als wesentlich zu identifizieren. Im Zuge der doppelten Materialität sind Firmen verpflichtet, über den durch den Betrieb hervorgerufenen Impact auf Mensch und Natur als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Ferner soll der Fokus des Berichts sich neben vergangenheitsbezogenen Auskünften auf sowohl qualitative als auch quantitative zukunftsgerichtete Informationen ausweiten. Der umfassende Einbezug der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit ist somit maßgeblich.
Weitere wichtige Änderungen durch die CSRD:
Wichtig ist zudem zu wissen, dass die CSRD auch eine Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie eine verbesserte Zugänglichkeit von Informationen einführt. Die erforderlichen Offenlegungen müssen in einem eigenen Abschnitt im Lagebericht veröffentlicht werden. Zudem müssen Unternehmen, die nach der CSRD berichten müssen, zwingend auch nach der EU-Taxonomie berichten. Überdies verlangt die neue, europäische Richtlinie ein einheitliches, elektronisches Berichtsformat sowie die Kennzeichnung der Inhalte.
Ab wann gilt die CSRD?
2025 müssen die Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 berichten, die bisher schon NFRD-berichtspflichtig waren, 2026 große Firmen für das Geschäftsjahr 2025, 2026 KMUs mit der Option auf eine Verschiebung von zwei Jahren und 2028 Nicht-EU Unternehmen.
Wie stehen wir von Zukunftswerk zu den Änderungen?
Wir begrüßen die CSRD und auch die EU-Taxonomie. Nachhaltigkeit ist fortan nicht mehr gemeinhin beliebig, sondern einheitlich und verbindlich. Auch die zunehmende Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeitsthematik und mehr Konsequenz in der Prüfung der Aussagen zu Nachhaltigkeit ist ein unbedingter Gewinn. Mit der CSRD werden erstmals alle relevanten Aspekte in Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit untersucht, Chancen und Risiken schärfer formuliert und dem Thema generell gezielt Aufmerksamkeit geschenkt. Nachhaltigkeit bedeutet demnach nicht mehr nur die Summe von Eigenschaften, die bestimmte Bereiche im Unternehmen adressiert, sondern die intrinsische Strategie einer gesamten Organisation.
Wo finden Sie den gegenwärtigen Entwurf der CSRD-Inhalte?
Falls Sie schon einmal einen Blick in die neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werfen wollen, schauen Sie doch einmal bei der EFRAG vorbei, die mit der Erarbeitung des neuen Standards beauftragt ist. Dort finden Sie den 1. Entwurf der neuen Regeln, die sich bei der Umsetzung in nationales Recht allerdings noch geringfügig ändern können.
Ausgeschrieben heißt das Corporate Sustainability Reporting Directive. Gemeint ist dabei eine verbindliche, europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, welche in diesem Jahr die bisherige NFRD ablöst, den Standard für die nichtfinanzielle Berichterstattung. Mit diesem grundlegenden Update soll eine rechtskräftige Vereinheitlichung der EU-Standards erzielt werden und mehrere Unternehmen als bisher verpflichten, ihre Maßnahmen und Ziele zugunsten der Nachhaltigkeit offenzulegen.
Wen betrifft es?
Durch die Regelung werden alle EU-Großunternehmen inkludiert, die zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
- Mehr als 40 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse
- Mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme
- Mehr als 10 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
- Mehr als 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse
- Mehr als 350.000 Euro Bilanzsumme
Was beinhalten die Neuerungen?
Was sich zunächst wie ein erheblicher Mehraufwand anhört, ist im Grunde genommen eine Verlagerung von Gewichtungen und an manchen Stellen eine fundiertere Erläuterung der Sachverhalte. Grundlegend abweichend ist der Umgang mit dem Begriff der Wesentlichkeit. Im bisherigen NFRD galt ein Thema nur dann als wesentlich, wenn es sowohl relevant für den Geschäftserfolg als auch für soziale und ökologische Gesichtspunkte war. Die Neuerung gibt vor, dass nur ein Aspekt gegeben sein muss, um ein Thema als wesentlich zu identifizieren. Im Zuge der doppelten Materialität sind Firmen verpflichtet, über den durch den Betrieb hervorgerufenen Impact auf Mensch und Natur als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Ferner soll der Fokus des Berichts sich neben vergangenheitsbezogenen Auskünften auf sowohl qualitative als auch quantitative zukunftsgerichtete Informationen ausweiten. Der umfassende Einbezug der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit ist somit maßgeblich.
Weitere wichtige Änderungen durch die CSRD:
Wichtig ist zudem zu wissen, dass die CSRD auch eine Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie eine verbesserte Zugänglichkeit von Informationen einführt. Die erforderlichen Offenlegungen müssen in einem eigenen Abschnitt im Lagebericht veröffentlicht werden. Zudem müssen Unternehmen, die nach der CSRD berichten müssen, zwingend auch nach der EU-Taxonomie berichten. Überdies verlangt die neue, europäische Richtlinie ein einheitliches, elektronisches Berichtsformat sowie die Kennzeichnung der Inhalte.
Ab wann gilt die CSRD?
2025 müssen die Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 berichten, die bisher schon NFRD-berichtspflichtig waren, 2026 große Firmen für das Geschäftsjahr 2025, 2026 KMUs mit der Option auf eine Verschiebung von zwei Jahren und 2028 Nicht-EU Unternehmen.
Wie stehen wir von Zukunftswerk zu den Änderungen?
Wir begrüßen die CSRD und auch die EU-Taxonomie. Nachhaltigkeit ist fortan nicht mehr gemeinhin beliebig, sondern einheitlich und verbindlich. Auch die zunehmende Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeitsthematik und mehr Konsequenz in der Prüfung der Aussagen zu Nachhaltigkeit ist ein unbedingter Gewinn. Mit der CSRD werden erstmals alle relevanten Aspekte in Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit untersucht, Chancen und Risiken schärfer formuliert und dem Thema generell gezielt Aufmerksamkeit geschenkt. Nachhaltigkeit bedeutet demnach nicht mehr nur die Summe von Eigenschaften, die bestimmte Bereiche im Unternehmen adressiert, sondern die intrinsische Strategie einer gesamten Organisation.
Wo finden Sie den gegenwärtigen Entwurf der CSRD-Inhalte?
Falls Sie schon einmal einen Blick in die neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werfen wollen, schauen Sie doch einmal bei der EFRAG vorbei, die mit der Erarbeitung des neuen Standards beauftragt ist. Dort finden Sie den 1. Entwurf der neuen Regeln, die sich bei der Umsetzung in nationales Recht allerdings noch geringfügig ändern können.